Satzung

 

der

 

Innung des Kraftfahrzeughandwerks

 

Herne/Castrop-Rauxel/Wanne-Eickel

 

 

Die Innungsversammlung hat am 27.11.2024, in Abänderung
 
ihrer bisherigen Satzung, die am 25. März 1986 von der Handwerkskammer
 
genehmigt worden ist, die folgenden Änderungen Ihrer Satzung beschlossen:

 

Inhaltsübersicht

 

Name, Sitz und Bezirk

§

 1

Fachgebiet

§

 2

Aufgaben

§

 3

Zugehörigkeit zur Kreishandwerkerschaft

§

 4

Mitgliedschaft

§§

 5 - 13

Gastmitgliedschaft

§

 14

Wahlrecht, Stimmrecht, Wählbarkeit

§§

 15 - 18

Organe

§§

 19 - 20

Innungsversammlung

§§

 21 - 24

Vorstand

§§

 25 - 28

Ausschüsse

§§

 29 - 32

Ausschuss zur Förderung der Berufsausbildung

§§

 33 - 34

Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden

§§

 35 - 37

Zwischen- und Gesellenprüfungsausschüsse

§

 38

Kassen- und Rechnungsprüfungsausschuss

§

 39

Fachgruppen

§

 40

Gesellenausschuss

§§

 41 - 51

Beiträge

§§

 52 - 53

Änderung der Satzung und Auflösung der Handwerksinnung

§

 54

Rechtsaufsicht

§

 55

Bekanntmachung

§

 56

Übergangsvorschrift

§

 57

 

Name, Sitz und Bezirk
 

§ 1

 

Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sie führt den Namen

Innung des Kraftfahrzeughandwerks
Herne/Castrop-Rauxel/Wanne-Eickel

 

Ihr Sitz ist in                                              

Herne
 

Ihr Bezirk umfasst die Städte

Herne/Castrop-Rauxel/Wanne-Eickel

in den Grenzen vom 31.12.1974
 

 

Fachgebiet

 

§ 2

 

Das Fachgebiet der Handwerksinnung umfasst folgende Gewerbe:
 

  1. Kraftfahrzeug-Mechanik
  2. Kraftfahrzeug-Elektro
  3.  

 

 

Aufgaben

 

§ 3

 

(1) Aufgabe der Handwerksinnung ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern, insbesondere hat sie
 

  1. den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen;
     
  2. ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen anzustreben;
     
  3. entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Lehrlingsausbildung zu regeln und zu überwachen, sowie für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge, insbesondere durch überbetriebliche Unterweisungseinrichtungen zu sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern,
     
  4. die Gesellenprüfungen abzunehmen und hierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, sofern sie von der Handwerkskammer dazu ermächtigt ist;
     
  5. das handwerkliche Können und fachliche Wissen der Meister, Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen und überbetriebliche Unterweisungseinrichtungen errichten oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten;
     
  6. bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken;
     
  7. Kraftfahrzeugbetriebe bei der Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben in der Verkehrssicherheit sowie im Umwelt- und Klimaschutz zu unterstützen;
     
  8. das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern;
     
  9. über die Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke den Behörden Gutachten und Auskünfte zu erstatten;
     
  10. die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
     
  11. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen.

 

(2) Die Handwerksinnung soll

  1. zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung schaffen und fördern;
     
  2. ihre Mitglieder bei der Gewinnung von Fachkräften unterstützen;
     
  3. bei der Vergabe öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergabestellen beraten;
     
  4. das handwerkliche Pressewesen unterstützen.
     

(3) Die Handwerksinnung kann
 

  1. zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und ihren Lehrlingen (Auszubildenden) einen Ausschuss bilden (Ausschuss für Lehrlingstreitigkeiten);
     
  2. Tarifverträge abschließen, soweit und solange solche Verträge nicht durch den Innungsverband für den Bereich der Handwerksinnung geschlossen sind;
     
  3. für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unterstützungskassen für Fälle der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit errichten;
     
  4. bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern auf Antrag vermitteln;
     
  5. Innungsmitglieder in branchenrelevanten Rechtsthemen beraten und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vor Gericht vertreten.
     

(4) Die Handwerksinnung kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder
       durchführen.
 

(5) Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der Innungskrankenkassen richten sich nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen.

(6) Soll in der Handwerksinnung eine Einrichtung der in Abs. 3 Nr. 3 vorgesehenen Art getroffen werden, so sind die dafür erforderlichen Bestimmungen
        in Nebensatzungen zusammenzufassen. Diese bedürfen der Genehmigung der Handwerkskammer. Über die Einnahmen und Ausgaben solcher
        Einrichtungen ist getrennt Rechnung zu führen und das hierfür bestimmte Vermögen gesondert von dem Innungsvermögen zu verwalten. Das       
         getrennt verwaltete Vermögen darf für andere Zwecke nicht verwandt werden. Die Gläubiger haben das Recht auf gesonderte Befriedigung aus
         diesem Vermögen.

 

Zugehörigkeit zur Kreishandwerkerschaft

 

§ 4

 

  1. Die Handwerksinnung gehört der für ihren Sitz zuständigen Kreishandwerkerschaft an.
     
  2. Die Führung der Verwaltungsgeschäfte einschließlich der Buch- und Kassenführung liegt bei der Innung, wenn der Vorstand sie nicht der Kreishandwerkerschaft überträgt.
     
  3. Der Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft kann gleichzeitig Geschäftsführer der Innung sein. Hierüber entscheidet die Innungsversammlung. Der Geschäftsführer ist berechtigt an den Sitzungen der Innungsorgane teilzunehmen.

 

Mitgliedschaft

 

§ 5

 

Die Mitgliedschaft kann erwerben, wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Aufnahme kann abgelehnt werden, wenn Ausschließungsgründe vorliegen (§10).
 

§ 6

 

  1. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist bei der Geschäftsstelle zu stellen. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand. Der ablehnende Bescheid ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
     
  2. Die Innungsversammlung entscheidet über den Widerspruch, sofern ihm nicht abgeholfen wurde.
     
  3. Personen, die sich um die Förderung der Handwerksinnung oder eines der von ihr umfassten Gewerbe besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Innungsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können an den Innungsversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.
     

§ 7

 

Den Innungsmitgliedcrn, den Mitgliedern des Gesellenausschusses und den Gesellenmitgliedern in den Innungsausschüssen ist auf Verlangen eine Satzung der Handwerksinnung unentgeltlich auszuhändigen.

 

§ 8

 

(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über den Aufnahmeantrag.
 

(2) Die Mitgliedschaft endet mit
 

  1. Austritt,
     
  2. Ausschluss,
     
  3. Tod,
     
  4. Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen.

 

§ 9

 

Der Austritt eines Mitgliedes aus der Handwerksinnung kann nur zum Schluss des Rech­nungsjahres erfolgen und muss mindestens 3 Monate vorher der Geschäftsstelle schriftlich angezeigt werden.

 

§ 10

 

(1) Durch Beschluss des Vorstandes kann ausgeschlossen werden, wer
 

  1. gegen die Satzung gröblich oder beharrlich verstößt oder satzungsgemäße Beschlüsse oder Anordnungen der Organe der Handwerksinnung nicht befolgt,
     
  2. mit seinen Beiträgen trotz Mahnung länger als ein halbes Jahr im Rückstand geblieben ist,
     
  3. infolge gerichtlicher Entscheidung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren hat,
     
  4. durch rechtskräftige gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
     

(2) Vor dem Beschluss ist den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben; hierfür ist eine angemessene Frist einzuräumen. § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3
       sowie Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

 

§ 11

 

Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Innungsvermögen und an die bei der Handwerksinnung bestehenden Einrichtungen. Sie bleiben zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens fällig werden. Ihre vertraglichen und sonstigen Verbindlichkeiten, die der Handwerksinnung oder deren Einrichtungen gegenüber bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt.

 

§ 12

 

  1. Die Mitglieder der Handwerksinnung haben gleiche Rechte und Pflichten.
     
  2. Jedes Innungsmitglied ist berechtigt, die Einrichtungen der Handwerksinnung nach Maßgabe der Satzung, der Nebensatzungen und der Beschlüsse der Innungsversammlung zu benutzen.

 

§ 13

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Handwerksinnung mitzuwirken und die Vorschriften der Satzung, der Nebensatzungen sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe der Handwerksinnung zu befolgen.
 

Gastmitgliedschaft

 

§ 14

 

  1. Die Handwerksinnung kann solche natürlichen und juristischen Personen als Gastmitglieder aufnehmen, die dem/einem Handwerk, für das die Innung gebildet ist, beruflich oder wirtschaftlich nahestehen. Die Gastmitglieder haben die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte und Pflichten.
     
  2. Die Gastmitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen der Innung in gleicher Weise wie die Innungsmitglieder zu benutzen. Sie nehmen an der Innungsversammlung mit beratender Stimme teil.
     
  3. Beträgt die Zahl der Gastmitglieder mehr als ein Viertel der Zahl der Innungsmitglieder, so nimmt ein Obmann der Gastmitglieder an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Der Obmann der Gastmitglieder wird von diesen aus ihrer Mitte gewählt. Die Vorschriften über die Amtszeit und die Wahl des Obermeisters gelten entsprechend.
     
  4. Für Gastmitglieder gelten die §§ 6 Abs.1 und 2, 7 - 11 und 13 entsprechend.

 

Wahlrecht, Stimmrecht, Wählbarkeit

 

§ 15

 

  1. Ein Innungsmitglied kann in Ausnahmefällen das Wahl- und Stimmrecht auf den Betriebsleiter oder auf einen für die Vertretung qualifizierten Familien- oder Betriebsangehörigen übertragen, falls er die Pflichten übernimmt, die seinem Vollmachtgeber der Innung gegenüber obliegen. Auf diese Personen finden die Bestimmungen der §§ 16 - 18 entsprechende Anwendung.
     
  2. Die Übertragung und die Übernahme der Rechte und Pflichten bedürfen der schriftlichen Erklärung gegenüber der Handwerksinnung und deren Zustimmung.

 

§ 16

 

(1) Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse sowie als Vertreter der Innung zur Kreishandwerkerschaft und zum Innungsverband sind
      die wahlberechtigten Innungsmitglieder, die gesetzlichen Vertreter einer der Handwerksinnung angehörenden juristischen Personen und die
      vertretungsberechtigten Gesellschafter einer der Handwerksinnung angehörenden Personengesellschaften,
 

  1. in deren Betrieb eine Person die Befugnis zum Ausbilden von Auszubildenden besitzt und
     

(2) Bei juristischen Personen und Personengesellschaften ist jeweils nur eine Person wählbar.
 

(3) Von den Erfordernissen des Abs.1 Nr.1 kann die Innungsversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden wahl- und stimmberechtigten Mitglieder Ausnahmen zulassen.

 

§ 17

 

  1. Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen kann jeder Wahlberechtigte binnen zwei Wochen nach der Wahl Einspruch beim Vorstand der Handwerksinnung erheben. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen.
     
  2. Wird der Einspruch abgelehnt, so ist hierüber ein schriftlich begründeter Bescheid zu erteilen.
     
  3. Gegen den ablehnenden Bescheid kann binnen eines Monats nach Zugang Widerspruch erhoben werden. Über diesen entscheidet die Innungsversammlung.

 

§ 18

 

Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse, die Vertreter der Innung bei der Kreishandwerkerschaft und dem Innungsverband und Mitglieder des Gesellenausschusses verlieren ihr Amt, wenn Umstände eintreten, welche die Wählbarkeit ausschließen.

 

Organe

 

§ 19

 

Die Organe der Handwerksinnung sind

 

  1. die Innungsversammlung,
     
  2. der Vorstand,
     
  3. die Ausschüsse.

 

§ 20

 

(1)       Die Innungsversammlung findet regelmäßig als physische Zusammenkunft der Mitglieder (sog. „Präsenzveranstaltung“) statt. Sie kann, ungeachtet der Bestimmungen zum schriftlichen Verfahren gemäß Absatz 3 und vorbehaltlich gesetzlicher Bestimmungen, durch Beschluss des Vorstands auch erfolgen ohne Anwesenheit am Versammlungsort

 

1.         als Präsenzveranstaltung, an der nicht physisch anwesende Mitglieder zusätzlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel teilnehmen (sog. „hybride Innungsversammlung“) oder

2.         ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel (sog. „virtuelle Innungsversammlung“).

In den beiden zuletzt genannten Fällen können Mitgliederrechte auch im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden.

 

(2)       Der Vorstand hat die Art der Durchführung der Innungsversammlung zu bestimmen und in der Einladung mitzuteilen. Bei Versammlungen gemäß
             Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 hat er darüber hinaus den (technischen) Zugang zu den Versammlungen zu regeln und den Mitgliedern vor der
             Versammlung an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen. Für die ordnungsgemäße Einladung
             genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes.

 

(3)       Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können Beschlüsse auch ohne Versammlung gefasst werden (sog. „schriftliches Verfahren“). Ein
             solcher Beschluss im schriftlichen Verfahren ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin
             mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Schriftform oder in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der nach der Satzung
             vorgesehenen Mehrheit gefasst wurde. Die Übermittlung von Beschlussanträgen an die Mitglieder hat in Schriftform oder in Textform zu erfolgen.
             Die Frist zur Stimmabgabe soll vierzehn Tage betragen, wobei diese durch Beschluss des Vorstands in dringenden Fällen auf bis zu fünf Tage
              verkürzt werden kann. Das vom Vorstand zu ermittelnde Abstimmungsergebnis ist den Mitgliedern in Schriftform oder in Textform mitzuteilen.

 

(4)       Diese Bestimmungen finden auch auf die Sitzungen anderer Organe und Ausschüsse Anwendung, wobei die Entscheidung dem Vorsitzenden
            obliegt.

 

(5)       Die Sitzungen der Organe und Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse sind gehalten, über die
             Verhandlungsgegenstände Verschwiegenheit zu bewahren.

 

Innungsversammlung

 

§ 21

 

(1)       Die Zuständigkeit der Innungsversammlung ergibt sich aus der Handwerksordnung. Hierzu gehören auch

 

1.         Die Feststellung des Wirtschaftsplans und die Bewilligung von Ausgaben, welche im Wirtschaftsplan nicht vorgesehen sind,

 

2.         Die Beschlussfassung über die Höhe der Innungsbeträge und über die Festsetzung von Gebühren. Gebühren können auch von Nichtmitgliedern, die Tätigkeiten oder Einrichtungen der Innung in Anspruch nehmen, erhoben werden,

 

3.         die Prüfung und Abnahme des Jahresabschlusses

 

4.         die Wahl des Vorstandes und derjenigen Mitglieder der Ausschüsse, die aus der Mitte der Innungsmitglieder zu entnehmen sind, sowie der Vertreter der Handwerksinnung zur Kreishandwerkerschaft und zum Innungsverband und deren Stellvertreter

 

5.         die Wahl der selbständigen Handwerker als Mitglieder des Zwischen- und Gesellenprüfungs-ausschusses,

 

6.         Angelegenheiten und zur Verwaltung einzelner Innungseinrichtungen,

 

7.         der Erlass von Vorschriften über die Lehrlingsausbildung entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer,

 

8.         die Beschlussfassung über

 

a.         den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigentum,

 

b.         der Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert haben,

 

c.         die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten,

 

d.         den Abschluss von Verträgen, durch welche der Handwerksinnung fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der Geschäfte der laufenden Verwaltung,

 

e.         die Anlegung des Innungsvermögens,

 

9.         die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung der Handwerksinnung,

 

10.       die Beschlussfassung über die Errichtung, Änderung und Auflösung von Nebensatzungen,

 

11.       die Beschlussfassung über alle Einrichtungen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Handwerksinnung geschaffen werden sollen,

 

12.       die Beschlussfassung über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Innungsverband,

 

13.       im Falle einer eigenen Geschäftsführung: Die Wahl des Geschäftsführers und die Beschlussfassung über seinen Anstellungsvertrag.

 

(2)       Die Wahl der Vertreter zur Kreishandwerkerschaft und zum Innungsverband (Abs.1 Ziffer 1) erfolgt auf die Dauer von 5 Jahren.

 

§ 22

 

(1)       Ordentliche Innungsversammlungen finden in der Regel halbjährlich, mindestens aber einmal jährlich statt. Außerordentliche Innungsversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand es beschließt. Sie sind ferner einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

 

(2)       Der Vorsitzende des Vorstandes (Obermeister), im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, lädt über die Geschäftsstelle zur Innungsversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ist mindestens 7 Tage vor dem Sitzungstermin abzusenden. In besonderen Fällen kann diese Einladungsfrist bis auf 3 Tage verkürzt werden.

 

(3)       Der Gesellenausschuss kann jederzeit im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben Vorschläge zur Tagesordnung für die nächste Innungsversammlung einreichen. Sollen Angelegenheiten beraten oder beschlossen werden, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist, so sind die Mitglieder des Gesellenausschusses schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

 

§ 23

 

  1. Der Obermeister, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Innungsversammlung; erfolgt die Einberufung der Innungsversammlung auf Verlangen der Handwerkskammer, so kann sie durch deren Vertreter geleitet werden.
     
  2. Der Obermeister, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, ist berechtigt, Versammlungsteilnehmer, die seinen zur Leitung der Verhandlungen getroffenen Anordnungen nicht nachkommen, oder sich ungebührlich benehmen, aus der Versammlung auszuschließen.
     
  3. Über den Verlauf der Innungsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen und der nächsten Innungsversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Der Teil der Niederschrift, der Angelegenheiten betrifft, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist, ist dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses auf Verlangen zuzuleiten.

 

§ 24

 

Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, die Mehrheit der vertretenen Stimmen hat zuvor auf Antrag entschieden, dass sie geheim zu erfolgen haben.

 

Vorstand

 

§ 25

 

(1)       Der Vorstand besteht aus dem Obermeister und 4 weiteren Mitgliedern.

 

(2)       Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Innungsversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.

 

(3)       Die Innungsversammlung kann die Bestellung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder widerrufen. Der Widerruf kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Der Verhandlungsgegenstand kann nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

(4)       Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis kann Ersatz und Entschädigung nach den von der Innungsversammlung zu beschließenden Sätzen gewährt werden. Die Zahlung eines pauschalierten Ersatzes für bare Auslagen und Zeitversäumnis in Form von Tage- und Übernachtungsgeldern ist zulässig. Dem Obermeister und in besonderen Fällen weiteren Vorstandsmitgliedern sowie dem Lehrlingswart kann für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung gewährt werden, die von der Innungsversammlung festgesetzt wird.

 

§ 26

 

(1)       Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt; sie müssen auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder einberufen werden.

(2)       Der Obermeister, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, lädt über die Geschäftsstelle schriftlich zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie; in Ausnahmefällen kann die Einladung auch mündlich erfolgen. Sollen Angelegenheiten beraten oder beschlossen werden, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist, so ist dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses rechtzeitig von der Sitzung des Vorstandes Kenntnis zu geben.

(3)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. An der Beratung und Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die das persönliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes berühren, darf dieses nicht teilnehmen.

(4)       Über Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 23 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

 

§ 27

 

(1)       Der Obermeister und der stellvertretende Obermeister, werden von der Innungsversammlung in je einem besonderen Wahlgang mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gewählt. Fällt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht auf eine Person, so findet eine engere Wahl unter denjenigen beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.

 

(2)       Die Wahl des Obermeisters findet unter der Leitung eines Innungsmitgliedes, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder unter Leitung des Obermeisters statt.

 

§ 28

 

  1. Der Obermeister und der Geschäftsführer, im Verhinderungsfall deren Vertreter, vertreten gemeinsam die Handwerksinnung gerichtlich und außergerichtlich.
     
  2. Willenserklärungen, welche die Handwerksinnung vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform; sie müssen vom Obermeister und dem Geschäftsführer unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für die laufenden Geschäfte der Verwaltung.

§ 29

 

  1. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerksinnung, soweit sie nicht gesetzlich oder durch Bestimmungen der Satzung und der Nebensatzungen der Innungsversammlung vorbehalten oder anderen Organen übertragen ist. Die Geschäfte der Innung werden nach den Richtlinien des Vorstandes von dem Geschäftsführer geführt.
     
  2. Die Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung obliegt dem Geschäftsführer. Insoweit vertritt er die Handwerksinnung. Laufende Geschäfte der Verwaltung sind alle Verwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren.
     
  3. Der Geschäftsführer oder eine andere vom Vorstand bevollmächtigte Person kann die Innungsmitglieder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Gerichtsverfahren vertreten.
     
  4. Die Mitglieder des Vorstandes haften für jeden aus einer Pflichtverletzung entstandenen Schaden, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; sind mehrere für den Schaden verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
     

Ausschüsse

 

§ 30

 

  1. Die Handwerksinnung hat ständige Ausschüsse; außerdem können für bestimmte Angelegenheiten besondere Ausschüsse errichtet werden.
     
  2. Die Mitglieder der Ausschüsse verwalten ihr Amt als Ehrenamt. § 25 Abs. 4 gilt entsprechend.
     
  3. Die Ausschüsse haben die in ihren Geschäftsbereich fallenden Angelegenheiten vorzuberaten. Über das Ergebnis ihrer Beratungen haben sie, soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Vorstand zu berichten.
     

§ 31

 

  1. Die Vorsitzenden und Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden auf 5 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Für die Mitglieder sind Stellvertreter zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. § 25 Abs. 2, Satz 4 und Abs. 3, Satz 1 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass Neuwahl, Berufung und Widerruf von den Stellen durchgeführt werden, die für die Bestellung der Ausschussmitglieder zuständig sind.
     
  2. Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.
     
  3. Der Obermeister kann an den Sitzungen der Ausschüsse - mit Ausnahme des Gesellenausschusses, des Gesellenprüfungsausschusses und des Kassen- und Rechnungsprüfungsausschusses - mit beratender Stimme teilnehmen. Letzterer kann ihn jedoch anhören.
     
  4. Das gleiche Recht steht dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses bei den Ausschüssen mit Gesellenmitwirkung zu.

 

§32

 

Die ständigen Ausschüsse sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

§ 33

 

(1) Ständige Ausschüsse sind
 

  1. der Ausschuss zur Förderung der Berufsausbildung,
     
  2. Zwischen- und Gesellenprüfungsausschüsse, sofern die Handwerkskammer die Innung zur Errichtung ermächtigt hat,
     
  3. der Kassen- und Rechnungsprüfungsausschuss.

(2) Ferner soll die Innung einen Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden nach § 111 ArbGG errichten.
 

(3) Den Mitgliedern der in Abs.1 Nr.1 und 2 und in Abs.2 genannten Ausschüsse sind die für ihre Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
 

Ausschuss zur Förderung der Berufsausbildung

 

§ 34

 

  1. Der Ausschuss zur Förderung der Berufsausbildung besteht aus einem Vorsitzenden (Lehrlingswart) und 4 Beisitzern, von denen die Hälfte Innungsmitglieder, die in der Regel Gesellen oder Auszubildende beschäftigen, und die andere Hälfte Gesellen, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit für den Gesellenausschuss erfüllen, sein müssen.
     
  2. Der Vorsitzende sowie der Beisitzer, der Innungsmitglied ist, werden von der Innungsversammlung, der Beisitzer, der Geselle ist, wird von dem Gesellenausschuss gewählt.
     

§ 35
 

Der Ausschuss hat nach Maßgabe der für die Berufsausbildung geltenden Vorschriften alle Angelegenheiten, welche die Berufsausbildung betreffen, zu beraten.

 

Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden

 

§ 36

 

  1. Bildet die Innung einen Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Aus­bildenden und Auszubildenden, so besteht der aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende darf nicht Mitglied der Handwerksinnung und weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer in einem gewerblichen Betrieb sein. Ein Beisitzer muss Innungsmitglied sein und in der Regel Gesellen oder Auszubildende beschäftigen; der andere Beisitzer muss Geselle sein und die Voraussetzungen der Wählbarkeit für den Gesellenausschuss erfüllen.
     
  2. Der Vorsitzende wird durch die Kreishandwerkerschaft auf Vorschlag des Innungsvorstandes unter Beachtung von § 68 Abs. 3 der Handwerksordnung bestellt.

 

§ 37

 

(1) Der Entscheidung des Ausschusses unterliegen Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und ihren Auszubildenden aus allen
       Berufsausbildungsverhältnissen der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke und Berufe ihres Bezirkes.
       
Der Ausschuss entscheidet über Streitigkeiten
 

  1. aus dem Ausbildungsverhältnis,
     
  2. über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Ausbildungsverhältnisses,
     
  3. aus Verhandlungen über die Eingehung eines Ausbildungsverhältnisses,
     
  4. aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Ausbildungsverhältnis in Zusammenhang stehen.
     

(2) Die Zuständigkeit des Ausschusses entfällt, wenn das Ausbildungsverhältnis unstreitig nicht mehr besteht.

 

§ 38

 

Die Geschäftsführung des Ausschusses wird von der Kreishandwerkerschaft wahrgenommen.

 

Gesellenprüfungsausschüsse

 

§ 39

 

Ermächtigt die Handwerkskammer die Handwerksinnung zur Errichtung von Prüfungsaus­schüssen, so gilt für die Zwischen- und Gesellenprüfungen die von der Handwerkskammer erlassene Prüfungsordnung. Die Kosten der Zwischen- und Gesellenprüfungen trägt die Handwerksinnung, der auch die Prüfungsgebühren zufließen.

 

Kassen- und Rechnungsprüfungsausschuss

 

§ 40

 

  1. Der Kassen- und Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus mindestens zwei Innungsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Innungsversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
     
  2. Der Ausschuss hat die Rechnungs- und Kassenführung sowie die Jahresrechnung zu prüfen und darüber in der Innungsversammlung zu berichten.

 

Fachgruppen

 

§ 41

 

  1. Die Innung bildet für die Arbeitsgebiete gem. § 2 auf Antrag Fachgruppen. Der Fach­gruppe gehören die Innungsmitglieder an, die das Handwerk ausüben, für das die Fachgruppe gebildet ist. Beschlüsse in Angelegenheiten der Fachgruppe dürfen nur nach deren Anhörung gefasst werden.
     
  2. Die Fachgruppe wählt einen Vorsitzenden (Fachgruppenleiter). Dieser vertritt die fachlichen Interessen seines Handwerks bei der Fachgruppe des Landesinnungsverbandes.
     
  3. Zu den Sitzungen des Vorstandes und der Ausschüsse der Handwerksinnung, bei denen Angelegenheiten seines Fachgebietes beraten werden, ist der Fachgruppenleiter hinzuzuziehen.

 

Gesellenausschuss

 

§ 42

 

  1. Der Gesellenausschuss besteht aus dem Vorsitzenden (Altgesellen) und 2 weiteren Mitgliedern.
     
  2. Für den Gesellenausschuss gelten die Bestimmungen der §§ 30 Abs. 2, 31 Abs. 1 und 2 und 32 entsprechend.

 

§ 43

 

  1. Die Wahl der Mitglieder des Gesellenausschusses ist vorbehaltlich der Bestimmungen des § 49 in einer Wahlversammlung der wahlberechtigten Gesellen durchzuführen. Hierzu lädt der Altgeselle ein. Ist kein Altgeselle vorhanden, so lädt die Innung ein.
     
  2. Die Abstimmungszeit ist so zu bestimmen, dass in der Regel kein Lohnausfall eintritt. Etwa entstandener Lohnausfall wird durch die Handwerksinnung nicht ersetzt. Die Wahlberechtigten sind mindestens 2 Wochen vor dem Wahltermin zur Wahlversammlung durch Bekanntmachung in dem Veröffentlichungsorgan der Handwerksinnung einzuladen. Die Innungsmitglieder sollen die bei ihnen beschäftigten wahlberechtigten Gesellen auf die Wahl aufmerksam machen.

 

§ 44

 

  1. Berechtigt zur Wahl des Gesellenausschusses sind die bei den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen. Geselle ist, wer eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung abgelegt hat oder wer nicht nur vorübergehend in einem Handwerksbetrieb mit Arbeiten betraut ist, die gewöhnlich nur von einem Gesellen oder Facharbeiter ausgeführt werden.
     
  2. Nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sind Personen, die infolge gerichtlicher Entscheidung das Recht nicht besitzen, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen.
     
  3. Zur Stimmabgabe bedarf der Geselle einer Bescheinigung, aus der sich ergibt, seit wann er in dem Betrieb eines Innungsmitgliedes als Geselle beschäftigt ist. Die Innungsmitglieder haben diese Bescheinigung den bei ihnen beschäftigten Gesellen auf Verlangen auszustellen. Die Bescheinigungen können auch in Listen zusammengefasst werden. Die Wahlberechtigung kann auch auf andere Weise nachgewiesen werden.

 

§ 45

 

  1. Die Wahl des Gesellenausschusses findet unter der Leitung des Altgesellen oder eines wahlberechtigten Gesellen statt.
     
  2. Die Mitglieder des Gesellenausschusses und die Ersatzmänner werden in einem Wahlgang von den anwesenden Wahlberechtigten gewählt. Jeder Wahlberechtigte kann in dem Stimmzettel nur so viele wählbare Gesellen bezeichnen (Abs. 4), wie Mitglieder und Stellvertreter in den Gesellenausschuss zu wählen sind.
     
  3. Wahlvorschläge können durch Zuruf oder schriftlich gemacht werden. Schriftliche Wahl­vorschläge sind in der Wahlversammlung dem Vorsitzenden zu übergeben. Dieser prüft die Wahlvorschläge daraufhin, ob die genannten Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen. Wahlvorschläge, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, sind zurückzuweisen. Die gültigen Wahlvorschläge sind dem Vorsitzenden vor Beginn der Wahl der Wahlversammlung bekanntzugeben. Abwesende können vorgeschlagen werden.
     
  4. Der Vorsitzende händigt jedem Wahlberechtigten einen Stimmzettel aus.
     
  5. Der Wahlberechtigte bezeichnet die wählbaren Personen, denen er seine Stimme gibt, mit deren Namen auf dem Stimmzettel und übergibt diesen dem Vorsitzenden.
     
  6. Nach Beendigung der Stimmabgabe stellt der Vorsitzende fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Bewerber entfallen. Gewählt sind die Bewerber, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen, und zwar gelten die ersten 3 als Mitglieder, die folgenden 3 als Ersatzmänner. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
     
  7. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und einem weiteren Gesellen zu unterzeichnen ist.

     

§ 46

 

  1. Führt die Wahlversammlung zu keinem Ergebnis, so ist im Veröffentlichungsorgan der Handwerksinnung innerhalb von einem Monat seit der ersten Wahlversammlung zur Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen aufzufordern. § 43 Abs. 2, Satz 4 findet Anwendung.
     
  2. In der Aufforderung zur Abgabe schriftlicher Wahlvorschläge sind die Erfordernisse dieser Wahlvorschläge (§ 47) bekannt zu geben.

 

§ 47

 

  1. Jeder Wahlvorschlag muss die Namen von so vielen Bewerbern enthalten wie Mitglieder und soll so viele Bewerber enthalten wie Mitglieder und Ersatzmänner für den Gesellenausschuss zu wählen sind. Die Bewerber sind so deutlich zu bezeichnen, dass über ihre Person kein Zweifel besteht. Auch muss aus dem Wahlvorschlag zweifelsfrei hervorgehen, wer als Mitglied und wer als Ersatzmann vorgeschlagen wird. Dem Wahlvorschlag muss die Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen Bewerber beigefügt werden.
     
  2. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens einem Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Der Unterzeichner des Wahlvorschlages muss bei der Unterschrift seinen Beruf, Beschäftigungsbetrieb und seine Anschrift angeben. Die Unterschrift muss leserlich sein.
     
  3. Die Wahlvorschläge müssen innerhalb von drei Wochen seit der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bei der Innungsgeschäftsstelle eingereicht werden.

 

§ 48

 

Der Altgeselle oder ein wahlberechtigter Geselle prüft zusammen mit der Innungsgeschäftsstelle die Wahlvorschläge daraufhin, ob die genannten Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen und ob die Wahlvorschläge den Erfordernissen des § 46 entsprechen. Wahlvorschläge, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind zurückzuweisen. Gültige Wahlvorschläge sind nach dem Namen des im Vorschlag zuerst genannten Bewerbers zu bezeichnen.

 

§ 49

 

  1. Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so gelten die darin bezeichneten Bewerber als gewählt.
     
  2. Waren in dem Wahlvorschlag Ersatzmänner nicht in genügender Zahl bezeichnet, so werden die fehlenden Ersatzmänner in einer Zusatzwahl ermittelt. Für diese Zusatzwahl gelten die §§ 46 bis 49 Abs. 1 sowie 50 und 51 entsprechend.

 

§ 50

 

  1. Sind mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht worden, so bestimmt der Altgeselle oder ein wahlberechtigter Geselle Zeit und Ort der zweiten Wahlversammlung. Die Wahlversamm­lung muss innerhalb von zwei Monaten seit Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvor­schlägen (§ 47 Abs. 3) stattfinden. § 43 Abs. 1 und 2 finden Anwendung.
     
  2. Die Sitze im Gesellenausschuss und die Ersatzmänner werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen zugefallenen Gesamtstimmenzahl in der Weise verteilt, dass diese Zahlen der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt und von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen, so viele Höchstzahlen ausgesondert werden, als Bewerber zu zählen sind (d'Hondt'sches System). Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze im Gesellenausschuss und Ersatzmänner wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Sind Höchstzahlen gleich, entscheidet über die Reihenfolge ihrer Zuteilung das Los.
     
  3. § 45 Abs. 4, 5, 6 Satz 1 und Abs. 7 finden entsprechend Anwendung.

 

§ 51

 

  1. Der Vorsitzende hat die Niederschrift über die Wahlhandlung sowie die sonstigen Unterlagen der Handwerksinnung auszuhändigen.
     
  2. Gegen seine Wahlfeststellung kann jeder durch die Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die Innungsversammlung.

 

§ 52

 

  1. Der Gesellenausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden (Altgesellen), einen Schriftführer und deren Stellvertreter.
     
  2. Der Altgeselle lädt ein und leitet die Versammlungen des Gesellenausschusses.
     
  3. Der Gesellenausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.
     
  4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
     
  5. Im Übrigen kann der Gesellenausschuss seine Geschäftsordnung selbst regeln.

 

Beiträge

 

§ 53

 

(1) Der von jedem Innungsmitglied zu entrichtende Beitrag besteht aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag. Der Zusatzbeitrag wird entweder
       erhoben
 

  1. nach der Zahl der Beschäftigten und Auszubildenden und
     
  2. in einem Tausendsatz der Lohn- und Gehaltssumme oder
     
  3. in einem Hundertsatz des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages.
     

(2) a) Die Innung ist berechtigt, bei der zuständigen Krankenkasse und Berufsgenossen­schaft die Zahl der Beschäftigten und die Lohn- und
            Gehaltssumme sowie bei der zuständigen Handwerkskammer den Gewerbesteuermessbetrag zu erfragen. Jedes Mitglied entbindet die
            zuständige Berufsgenossenschaft, Krankenkasse und Handwerkskammer insoweit von der Geheimhaltungspflicht.
 

         b) Soweit die Daten nicht im Verfahren der Ziffer a) zu erhalten sind, erfragen die einzelnen Innungsmitglieder bei der zuständigen Krankenkasse
               und Berufsgenossenschaft die über sie bzw. ihren Handwerksbetrieb erfassten Daten über die Zahl der Beschäftigten, die Lohn- und
               Gehaltssumme sowie bei der zuständigen Handwerkskammer den Gewerbesteuermessbetrag. Das Mitglied bevollmächtigt durch diese Satzung
               die Innung, in seinem Namen diese Daten anzufordern.

          c) Sind die für die Beitragsveranlagung erforderlichen Daten von einem Innungsmitglied nicht im Wege der Ziffern a) oder b) zu erhalten, ist die
                Innung berechtigt, diese zu schätzen.

(3) Die Beiträge, die Beitragsbemessungsgrundlage (Abs. 1) und die Feststellung des Haushaltsplanes werden von der Innungsversammlung alljährlich 
       durch Beschluss festgesetzt; bis zur anderweitigen Festsetzung sind die Beiträge in der bisherigen Höhe zu entrichten. Beiträge sind mit dem Beginn
       des Haushaltsjahres fällig. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung beginnt mit dem 1. des Monats, der auf die Aufnahme in die Innung erfolgt.
 

(4) Durch Beschlussfassung der Innungsversammlung können auch außerordentliche Beiträge nach einem in Absatz 1 festgelegten Maßstab erhoben
       werden.
 

(5) Die Handwerksinnung kann von Innungsmitgliedern und anderen Personen, die Tätigkeiten oder Einrichtungen der Innung in Anspruch nehmen, 
      Gebühren erheben.
 

§ 54

 

  1. Für die Haushalts- Kassen und Rechnungsführung gelten die Bestimmungen der Finanzordnung der Innung in der jeweils gültigen Fassung.
     
  2. Bei der Anlage des Vermögens der Handwerksinnung ist mit besonderer Sorgfalt zu verfahren und insbesondere auf die Sicherheit der Anlage zu achten.

 

Änderung der Satzung und Auflösung der Handwerksinnung

 

§ 55

 

  1. Anträge auf Änderung der Satzung und der Nebensatzungen sowie auf Auflösung der Handwerksinnung sind beim Vorstand schriftlich zu stellen; sie sind inhaltlich bei der Ein­berufung der Innungsversammlung den Mitgliedern und der Handwerkskammer innerhalb der Ladungsfrist bekannt zu geben.
     
  2. Zur Verhandlung über Anträge auf Auflösung der Handwerksinnung ist eine außerordentliche, nur zu diesem Zweck bestimmte, Innungsversammlung einzuberufen, zu der alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen sind.
     
  3. Im Falle der Auflösung ist der Auflösungsbeschluss der Handwerksinnung bekannt zu machen. Die Innungsmitglieder sind verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das laufende Jahr sowie die bereits umgelegten außerordentlichen Beiträge an die Liquidatoren zu zahlen. Die Liquidation wird von der Kreishandwerkerschaft Ruhr durchgeführt. Für den Fall, dass diese bereits aufgelöst wurde, vom Arbeitgeberverband Herne/Castrop-Rauxel e.V.
  1. Das Innungsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Das hiernach verbleibende Vermögen wird dem Verband des Kraftfahrzeuggewerbes NRW e.V. zur Verwendung für handwerksfördernde Zwecke überwiesen.

 

Rechtsaufsicht

 

§ 56

 

Die Handwerkskammer übt im Rahmen der geltenden Gesetze die Rechtsaufsicht über die Innung aus.

 

Bekanntmachung

 

§ 57

 

Die Bekanntmachungen der Handwerksinnung erfolgen durch Veröffentlichung auf der Homepage der Innung.
Die Web-Adresse lautet: www.kfz-innung-herne.de

 

Übergangsvorschrift

 

§ 58

 

Die laufende Amtszeit der Ehrenamtsträger und Organe wird durch das Inkrafttreten dieser Satzung nicht berührt.

Genehmigte Orginalfassung